Zeitwertkonten

Vorbemerkung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde die männliche Sprachform bei der Formulierung des Beitrages gewählt. Ich versichere, dass ich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und andere Personen diskriminierungsfrei und gleichberechtigt behandeln werde.

Wer kann an einem Zeitwertkontenmodel teilnehmen?

Grundsätzlich kann jeder Mitarbeiter, der Arbeitnehmer im Sinne des § 1 LStDV (Lohnsteuerdurchführungsverordnung) ist, lohnsteuerfreie Einbringungen in Wertguthaben vornehmen.
Folglich wird folgender Personenkreis von einer Teilnahme ausgeschlossen:
• Selbständige
• Einzelkaufleute
• Personengesellschafter
Zusätzlich wurden durch das Bundesministerium der Finanzen(BMF) mittels BMF-Schreiben weitere Gruppen von der Teilnahme ausgeschlossen:
• befristet bestellte Organe einer Körperschaft wie
 Vorstände
 beherrschende Gesellschafter
 Geschäftsführer

Wie entwickelt sich das Wertguthaben?
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dass zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme mindestens das vom Mitarbeiter einbezahlte Kapital zur Verfügung steht(Gewährung des Rückflusses der angelegten Beträge gemäß § 7d Abs.3 SGB IV).
Die Modalitäten zur Entwicklung des Wertguthabens werden in einer Wertguthabenvereinbarung definiert und können:
• Zeitwertkonten mit Zusage einer festen Verzinsung. Der fest zugesagte Zinssatz muss ≥ 0% sein.
• Zeitwertkonto mit variabler „Performance“ gemäß gewählter Kapitalanlage (Partizipationsmodel) Die Gewährleistung des Werthaltest gegen einen Verlust unterhalb der angelegten Beträge muss der Arbeitgeber absichern.

Wie lange dauert die Freistellung und wie hoch ist das Freistellungsgehalt?

Die Freistellungsdauer richtet sich nach der Höhe des angesparten Wertguthabens und der Höhe des Freistellungsgehaltes. Der Gesetzgeber erlaubt ein Freistellungsgehalt (§7 Abs.1a SGB IV) in Höhe von mindestens 70% und maximal 130% des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes der letzten 12 Monate vor Beginn der Freistellung.

Was passiert in einem Störfall?

Im Störfall wird das Wertguthaben aufgelöst und als Einmalzahlung nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen an den Mitarbeiter bzw. im Todesfall an dessen Hinterbliebene ausgezahlt.
Des Weiteren gibt es folgende alternative Verwendungsmöglichkeiten:
• Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet, kann der Mitarbeiter gemäß § 7f SGB IV bis spätestens vor dem siebten Monat nach einer nichtbestimmungsgemäßen Nutzung und Bezug von ALG 1 eine Übertragung seines Wertguthabens verlangen. Andernfalls sieht das Gesetz eine Störfallverbeitragung vor.
Bezüglich der Übertragung sind folgende Möglichkeiten zu beachten:
• Übertragung des Wertguthabens auf den Folgearbeitgeber falls dieser Zeitwertkonten anbietet.
• Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund(DRV Bund) sofern das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe des sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigt. Eine Rückübertragung auf den alten oder zukünftigen Arbeitgeber ist somit ausgeschlossen,
• Umwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge.

Was passiert mit dem Wertguthaben bei…

Scheidung?
Ansprüche aus Zeitwertkonten sind keine Versorgungsanwartschaften und werden somit im Rahmen eines Versorgungsausgleichs nicht berücksichtigt.

Kurzarbeit?

Sofern die Wertguthabenvereinbarung ausschließlich für die im §§ 7c(1); 170(4) SGB IV genannten Freistellungszwecke verwendet wird, sind die Zeitwertkonten vor dem staatlichen Zugriff bei Kurzarbeit geschützt.

…Arbeitslosigkeit?

Kommt es nach der Kündigung des Mitarbeiters nicht zu einer Übertragung(siehe Störfall), sondern zur Auflösung des Wertguthabens, wird der ausbezahlte Betrag dem Vermögen des Mitarbeiters zugerechnet und folglich der Berechnung von Ansprüchen der Sozialleistungen berücksichtigt.

Krankheit während der Freistellungsphase?

Der Mitarbeiter hat während der Freistellungsphase keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, sofern der Arbeitgeber keine anderweitige, arbeitnehmerfreundlichere Regelung mit dem Betriebsrat vereinbart.

Welche Kosten entstehen für den Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer?

Die Kosten der Insolvenzsicherung des Wertguthabens trägt der Arbeitgeber. Alle weiteren anfallenden Kosten sind Verhandlungssache zwischen der Geschäftsleitung und den Betriebsrat, sofern diese nicht im Tarifvertrag geregelt sind.